AGB

  1. Vertragsgegenstand
    1. Ziel der Zusammenarbeit zwischen dem AUFTRAGGEBER und AT7 ist die Optimierung und Erweiterung des werblichen und kommunikativen Auftritts des AUFTRAGGEBERS, seiner Produkte und/oder Dienstleistungen am Markt.
    2. Die vorliegenden Auftragsbedingungen regeln die rechtlichen Rahmenbedingungen des Vertragsverhältnisses zwischen dem AUFTRAGGEBER und AT7. Die Leistungen, die im Geltungsbereich dieser Auftragsbedingungen zu erbringen sind, werden jeweils in Einzelverträgen, worunter jedenfalls vom AUFTRAGGEBER (konkludent oder ausdrücklich) bestätigte „Angebote“ von AT7 fallen, spezifiziert, die in Form von Dienstleistungs- oder Werkverträgen abgeschlossen werden (nachfolgend „AUFTRAG“, die darin geregelten Leistungen nachstehend „DIENSTLEISTUNGEN“ oder „WERKVERTRAGSLEISTUNGEN“, gemeinsam auch „VERTRAGSLEISTUNGEN “). Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge:
  • AUFTRAG
  • diese Auftragsbedingungen
  • Normen des Handels- und Zivilrechtes
    • Allgemeine Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS werden nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses. Dies gilt auch dann, wenn AT7 in Kenntnis abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS einen AUFTRAG vorbehaltlos durchführt.
  1. Vertragsdauer, Beendigung
    • Diese Auftragsbedingungen sind Bestandteil des jeweiligen AUFTRAGES und treten mit Unterzeichnung durch den AUFTRAGGEBER in Kraft.
    • Sollte in einem AUFTRAG keine Kündigungsfrist vereinbart worden sein, so kann dieser AUFTRAG – sofern es sich nicht um eine WERKVERTAGSLEISTUNG handelt – mit einer Kündigungsfrist von 6 (sechs) Monaten jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden.
    • Das Recht zur fristlosen Kündigung eines AUFTRAGES aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei einen vertragswidrigen Zustand schuldhaft herbeigeführt hat und diesen trotz Abmahnung durch die andere Vertragspartei nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beseitigt hat.
    • Ein wichtiger Grund, der AT7 zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn
  • der AUFTRAGGEBER zahlungsunfähig wird oder seine Zahlungen einstellt (was jedenfalls nach zweimaliger erfolgloser Mahnung durch AT7 anzunehmen ist), wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (Eigenantrag oder Gläubigerantrag) wegen Vermögenslosigkeit abgewiesen oder wenn um einen außergerichtlichen Vergleich nachgesucht wird,
  • Umstände eintreten, die die Kreditwürdigkeit des AUFTRAGGEBERS beeinträchtigen oder sich seine Vermögensverhältnisse so verschlechtern, dass die ordnungsgemäße Fortsetzung des Vertragsverhältnisses gefährdet oder für AT7 nicht länger zumutbar ist.
  • vereinbarte Termine seitens des AUFTRAGGEBERS mehrfach nicht eingehalten werden oder auf Anfragen von AT7 mehrfach nicht reagiert wird und dadurch die Fertigstellung des AUFTRAGES verzögert oder gefährdet werden kann.
    • Im Falle der fristlosen Kündigung eines AUFTRAGES hat AT7 Anspruch auf anteilige Vergütung der bis zur fristlosen Kündigung geleisteten und dem AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellten Leistungen aus dem AUFTRAG. Bereits geleistete Zahlungen des AUFTRAGGEBERS sind jedenfalls nicht von AT7 zurückzuerstatten.
    • Im Fall einer unberechtigten fristlosen Kündigung durch den AUFTRAGGEBER, kann AT7 auf Vertragserfüllung bestehen und – auch wenn der AUFTRAGGEBER die Leistungserbringung durch AT7 verweigert – die Vergütung laut AUFTRAG verlangen.
    • Ordentliche und fristlose Kündigungen eines AUFTRAGES bedürfen der Schriftform (siehe Vertragspunkt 2.).
    • Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnissees – gleich aus welchem Grund – behalten die Bestimmungen über Urheberrecht und Nutzung (Vertragspunkt 10.) Geheimhaltung (Vertragspunkt 1.) Schutzrechte Dritter (Vertragspunkt 12.) auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus ihre Gültigkeit.
  1. Leistungen von AT7
    • Zu jedem einzelnen AUFTRAG ist vom AUFTRAGGEBER zeitgerecht vor dem Termin für den Beginn der entsprechenden Erfüllungstätigkeiten eine Leistungsbeschreibung zu erstellen. Erkennt AT7, dass die Leistungsbeschreibung oder eine sonstige Forderung des AUFTRAGGEBERS zur Vertragsausführung fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht ausführbar ist oder dass das Ziel der Leistung gefährdet sein könnte, hat AT7 dies dem AUFTRAGGEBER mitzuteilen. Der AUFTRAGGEBER wird innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen über die mitgeteilten Fehler bzw Unvollständigkeiten entscheiden, andernfalls trägt er die alleinige Verantwortung für die daraus resultierenden Folgen.
    • AT7 hat das Recht, zur Erfüllung der VERTRAGSLEISTUNGEN Subunternehmer oder freie Mitarbeiter einzusetzen.
    • Sofern im AUFTRAG geregelt ist, dass bestimmte Leistungen von Dritten erbracht werden oder dies offenkundig ist (bspw Werbeschaltung durch Facebook oÄ) und nicht anderes vereinbart wurde, werden Fremdleistungen entweder im Namen und auf Rechnung des AUFTRAGGEBERS beauftragt oder im Namen der AT7 auf Rechnung des AUFTRAGGEBERS erbracht. AT7 haftet diesbezüglich nur für Auswahlverschulden gemäß § 1315 ABGB. Hat der AUFTRAGGEBER diesen Dritten selbst ausgewählt, so haftet AT7 nicht für dessen Leistungen.
  2. Änderungen von Arbeiten (Change Request)
    • Mit dem AUFTRAG ist – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – maximal 1 (eine) Revision zur Abänderung der beauftragten Leistungen á 3 (drei) Stunden inkludiert.
    • Nachträgliche Änderungen der beauftragten Leistungen (Change Request) durch den AUFTRAGGEBER sind AT7 möglichst frühzeitig und hinreichend konkret mitzuteilen und benötigen zu deren Wirksamkeit einer ausdrücklichen Bestätigung durch AT7. AT7 ist dann berechtigt, dem AUFTRAGGEBER die Mehrleistungen in Rechnung zu stellen. Für Mehraufwendungen von AT7 iHv bis zu netto EUR 2.000,00 (zweitausend) hat AT7 dem AUFTRAGGEBER keinen gesonderten Hinweis zu erstatten und gelten die Mehrkosten als genehmigt.
    • Ist bei Vorliegen einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung die ursprüngliche VERTRAGSLEISTUNG nicht oder nur noch teilweise durchführbar, ist AT7 berechtigt, die weitere Leistungserbringung einzustellen. AT7 wird dies dem AUFTRAGGEBER rechtzeitig mitteilen. Widerspricht der AUFTRAGGEBER der Leistungseinstellung, so setzt AT7 die ursprüngliche Leistungserbringung unter Ausschluss jeglicher Haftung für die Erfüllung der vereinbarten VERTRAGSLEISTUNG fort.
  3. Liefertermine
    • Sofern nicht schriftlich ein genauer Erfüllungstermin vereinbart wurde, ist davon auszugehen, dass AT7 die WERKVERTRAGSLEISTUNGEN laut AUFTRAG binnen 12 (zwölf) Monaten erbringt.
    • Für vereinbarte Erfüllungstermine haftet AT7 nur dann, wenn der AUFTRAGGEBER zu den von AT7 angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Alle mit einer vom AUFTRAGGEBER verursachten Verzögerung verbundenen Kosten (insbes Steh- und Wartezeiten etc) gehen zu Lasten des AUFTRAGGEBERS.
    • Im Verzugsfall ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, AT7 eine angemessene Nachfrist von zumindest 12 (zwölf) Wochen zu setzen. Die Nachfristsetzung muss schriftlich erfolgen. Alle weiteren Ansprüche wegen Verzugs, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
  4. Abnahme
    • AT7 teilt dem AUFTRAGGEBER die Fertigstellung von (Zwischen-)Arbeitsergebnissen schriftlich mit. Der AUFTRAGGEBER führt unverzüglich nach Mitteilung die Abnahme im Zusammenwirken mit AT7 durch.
    • Erfolgt innerhalb einer Frist von 3 (drei) Werktagen nach Zugang der Mitteilung über die Fertigstellung keine Abnahme durch den AUFTRAGGEBER, ohne dass dieser schriftlich mitgeteilt hat, dass er aus sachlich gerechtfertigten Gründen an der Durchführung der Abnahme gehindert ist, so gelten die (Zwischen-)Arbeitsergebnisse als abgenommen. Ebenso gelten sie als abgenommen, wenn sie genutzt werden, ohne dass es sich dabei um einen vorgezogenen Betrieb zur Schadenminderung oder einen vereinbarten Probebetrieb handelt.
    • Die Abnahme kann vom AUFTRAGGEBER nur dann verweigert werden, wenn ein so schwerer Fehler vorliegt, dass das Arbeitsergebnis nicht für den bedungenen Zweck verwendet werden kann. Bei Vorliegen anderer Fehler gilt die Abnahme als erklärt; die Mängel werden entsprechend protokolliert und im Rahmen der Gewährleistungspflichten behoben.
    • Wird die Abnahme zu Recht verweigert, hat der AUFTRAGGEBER der AT7 eine angemessene Nachfrist von zumindest 12 (zwölf) Wochen zu gewähren, in der der Mangel zu beheben ist.
  5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
    • AT7 erhält für die Erbringung der Leistungen eine Vergütung in Höhe gem dem jeweiligen AUFTRAG. Alle Preise verstehen sich in EUR (Euro) ohne Umsatzsteuer und gelten nur für den jeweiligen AUFTRAG.
    • Die erste Teilzahlung ist entsprechend dem AUFTRAG mit Unterzeichnung des AUFTRAGES sofort fällig. Sollte die Höhe der ersten Teilzahlung nicht vereinbart worden sein, beläuft sie sich auf 50 (fünfzig) % der Gesamtvergütung. Der Restbetrag ist 10 (zehn) Wochen nach Fälligkeit der ersten Teilzahlung fällig, spätestens mit der Anzeige der Fertigstellung.
    • Vereinbarte Stundensätze und laufend anfallende Gebühren sind nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an dessen Stelle tretenden Index zugunsten von AT7 wertgesichert. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die für den Monat des AUFTRAGS-Abschlusses verlautbarte Indexzahl. Eine Anpassung kann jeweils nach Ablauf von 12 Monaten mit Wirkung für die folgenden 12 Monate erfolgen. Erfolgt die Geltendmachung der Erhöhung aufgrund der Wertsicherung über einen längeren Zeitraum nicht, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Wertsicherung.
    • Mehrleistungen, die vom AUFTRAG nicht umfasst sind, aber entweder aufgrund von Gefahr in Verzug notwendig waren oder mit dem AUFTRAGGEBER abgesprochen wurden, werden dem AUFTRAGGEBER gesondert iHv netto EUR 120,00 (hundertzwanzig) pro Stunde in Rechnung gestellt.
    • Gerät der AUFTRAGGEBER mit seinen Zahlungen in Verzug, ist AT7 berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 (zwölf) % per anno über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich gegenüber AT7 alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen.
    • Sollte der Verzug des AUFTRAGGEBERS 14 Tage überschreiten, ist AT7 berechtigt, sämtliche Leistungen aller laufenden AUFTRÄGE einzustellen. AT7 ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits aus laufenden AUFTRÄGEN erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger dort vereinbarter Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.
    • AT7 hat bei Zahlungsverzug des AUFTRAGGEBERS das Recht, Daten des AUFTRAGGEBERS zurückzubehalten und erst nach vollständiger Zahlung herauszugeben.
    • Der AUFTRAGGEBER darf Zahlungsforderungen nur mit unbestrittenen oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
  6. Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers
    • Der AUFTRAGGEBER wird AT7 bei Erfüllung der VERTRAGSLEISTUNGEN in angemessenem Umfang unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Datenmaterial. Der AUFTRAGGEBER stellt AT7 alle notwendigen Zugangsdaten und Materialien zur Verfügung, welche zur Erfüllung der im AUFTRAG zugesicherten Leistung benötigt werden (zB Logo, Zugriff auf die Social-Media-Kanäle, etc).
    • Wird ein Videodreh vereinbart, ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, alle benötigten Situationen und Szenen für den Videodreh vorzubereiten. Erfolgt die Vorbereitung durch den AUFTRAGGEBER nicht oder unzureichend, haftet AT7 nicht dafür, dass die jeweiligen Szenen aufgenommen werden können. Weiters verpflichtet sich der AUFTRAGGEBER oder ein informierter Vertreter des AUFTRAGGEBERS am Drehort anwesend zu sein und dem Team von AT7 genaue Anweisungen zu geben, welche Szenen gefilmt werden sollen und gegebenenfalls darauf hinzuweisen, wenn bestimmte Szenen noch fehlen. Ist der Videodreh aufgrund der Verletzung einer Obliegenheitspflicht des AUFTRAGGEBERS nicht oder nicht zur Gänze möglich, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten und -leistungen vom AUFTRAGGEBER zu tragen.
    • Wird ein vereinbarter Termin vom AUFTRAGGEBER abgesagt, ist AT7 berechtigt, dem AUFTRAGGEBER die ihr dadurch entstandenen Kosten (Hotelkosten, Vergütung externer Videograf, etc) zu verrechnen. Handelt es sich um einen vereinbarten Videodrehtermin, so kann AT7 zusätzlich bei Absage binnen 14 Tagen im Vorhinein eine Stornogebühr iHv EUR 1.500,00 (tausendfünfhundert), bei früherer Absage EUR 750,00 (siebenhundertfünfzig) verrechnen. Die diesbezügliche Forderung der AT7 besteht unabhängig von einem Verschulden des AUFTRAGGEBERS. Insbesondere berechtigt auch eine Quarantäne, Krankheit, höhere Gewalt (auch Schlechtwetter) etc den AUFTRAGGEBER nicht zu einer kostenfreien Stornierung.
    • Stellt der AUFTRAGGEBER zu Testzwecken ein IT-System oder Teile davon zur Verfügung, auf welchen im Echtbetrieb gearbeitet wird und werden durch den Test Daten beeinflusst, die für den Geschäftsbetrieb unmittelbar notwendig sind, so liegt die Verantwortung für die Sicherung der Daten beim AUFTRAGGEBER.
    • Der AUFTRAGGEBER ist ungeachtet der Durchführung von Arbeiten durch AT7 selbst dafür verantwortlich, zumindest täglich, Sicherungskopien seiner Daten anzufertigen.
    • Es ist unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche gegenüber AT7 Aufgabe des AUFTRAGGEBERS, für eine geeignete Hard- und Softwareumgebung (zB Betriebssystem, Arbeitsspeicher, Festplattenspeicher etc) zu sorgen und sicherzustellen, dass diese insbesondere frei von Malware oder anderen schädigenden Funktionen ist.
    • Der AUFTRAGGEBER wird allfällige Genehmigungen so rechtzeitig erteilen, dass der Arbeitsablauf der AT7 nicht beeinträchtigt wird. Kann AT7 die Leistungen wegen fehlender und unzureichender Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen des AUFTRAGGEBERS nicht oder nur mit Mehraufwendungen erbringen, ist AT7 berechtigt, hierdurch notwendige Mehraufwendungen gegenüber dem AUFTRAGGEBER geltend zu machen. Außer im Falle von Gefahr im Verzug wird AT7 die Zustimmung des AUFTRAGGEBERS zu solchen Mehraufwendungen einholen. Sollte der AUFTRAGGEBER nicht binnen 5 (fünf) Werktagen ab Bekanntgabe den Mehraufwendungen widersprechen, gilt dessen Zustimmung als erteilt.
    • Zu Zwecken der Werbung, des Marketings und der Public Relations ist AT7 berechtigt, den AUFTRAGGEBER namentlich samt Logo in sämtlichen Medien (Internet, Print, etc) sowie auf der eigenen Website als Vertragspartner und/oder Kunden und/oder als sog Referenz anzuführen. Weiters wird vom AUFTRAGGEBER eine Videoreferenz erstellt, die AT7 auf der Webseite (https://at7media.com) und auf sämtlichen Marketingkanälen als Referenz nutzen darf.
  7. Wechselseitige Pflichten, Verschwiegenheit und Abwerbeverbot
    • Die VERTRAGSPARTEIEN verpflichten sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Umstände, die ihnen durch die gemeinsame Geschäftsbeziehung bekannt werden als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterauftragnehmer und Arbeitnehmer der VERTRAGSPARTEIEN sind entsprechend zu verpflichten. Die Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gilt unbefristet auch für die Zeit nach Beendigung der gegenständlichen Geschäftsbeziehung. Diese Verpflichtung gilt nicht gegenüber Behörden oder Gerichten, soweit kein gesetzliches Recht zur Aussageverweigerung besteht.
    • Die VERTRAGSPARTEIEN verpflichten sich wechselseitig, solange AUFTRÄGE oder Teile hiervon aufrecht sind, keine Mitarbeiter, die an der Ausführung dieser Verträge beteiligt sind, ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei abzuwerben oder zu beschäftigen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat die gegen diese Verpflichtung verstoßende Vertragspartei eine Vertragsstrafe in Höhe von 6 (sechs) Bruttomonatsentgelten des beschäftigten Mitarbeiters, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten 12 (zwölf) Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses beim vorhergehenden Dienstgeber (maßgeblicher Stichtag), zu bezahlen. Durch den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe werden Ansprüche auf Ersatz eines etwaigen weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen.
  8. Urheberrecht und Nutzung
    • Alle Urheberrechte und sonstigen immateriellen Schutzrechte an den vereinbarten Leistungen (Web-Applikationen, Programme, Dokumentationen etc) stehen AT7 bzw deren Lizenzgebern zu. Der AUFTRAGGEBER erhält das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Web-Applikation bzw vereinbarten Leistungen laut AUFTRAG nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts zu eigenen Zwecken, und zwar nur für die im AUFTRAG spezifizierte Nutzung unter allfällig anderer vertraglich vereinbarter Beschränkungen zu verwenden. Der AUFTRAGGEBER ist insbesondere nicht berechtigt, Dritten Rechten an solchen Werken einzuräumen, Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen oder Dritten Unterlizenzen einzuräumen bzw die Vertragsgegenstände für Dritte zum Zwecke der Nutzung zugänglich zu machen.
    • Sofern im Rahmen der Erbringung der VERTRAGSLEISTUNGEN von AT7 Lizenzrechte an Produkten (Hard- und Software) von Drittherstellern für den AUFTRAGGEBER zu beschaffen oder bereitzustellen sind, werden diese auf Basis und zu den Bedingungen des vom Dritthersteller vorgegebenen Lizenz- bzw Überlassungsvertrags geliefert. Auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS wird AT7 diese Lizenz- bzw Überlassungsbedingungen vorlegen – für eine etwaige Übersetzung der Bedingungen in die deutsche Sprache ist AT7 nicht verantwortlich. Der AUFTRAGGEBER anerkennt vollinhaltlich – auch für den Fall, dass er auf die Einsichtnahme verzichtet – die jeweiligen Lizenz- bzw Überlassungsbedingungen des Drittherstellers und hält bei jeder von ihm zu vertretenen Vertragsverletzung dieser Bedingungen AT7 schad- und klaglos. Alle Urheber- und Immaterialgüterrechte verbleiben beim jeweiligen Dritthersteller. In keinem Fall räumt AT7 dem AUFTRAGGEBER weitergehende Nutzungsrechte ein, als ihm an dem Lizenzprodukt selbst zustehen bzw er aufgrund von Lizenzbedingungen Dritter einzuräumen berechtigt ist.
    • AT7 ist berechtigt, an geeigneten Stellen in die Website des AUFTRAGGEBERS Hinweise auf die Urheberstellung von AT7 aufzunehmen. Der AUFTRAGGEBER ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne die Zustimmung von AT7 zu entfernen.
  9. Gewährleistung und Haftung
    • AT7 gewährleistet, dass die erbrachten VERTRAGSLEISTUNGEN die vereinbarten, insbesondere die unverzichtbaren Leistungsmerkmale erfüllen. Dem AUFTRAGGEBER ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Software und Websites nicht absolut fehlerfrei entwickelt werden können.
    • Der AUFTRAGGEBER hat alle Leistungen von AT7 unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Allfällige Mängel hat der AUFTRAGGEBER der AT7 in Form einer schriftlichen Mängelrüge innerhalb einer Frist von 7 (sieben) Tagen ab Abnahme (Vertragspunkt 6.) bekanntzugeben. Mängel, welche innerhalb dieser Frist nicht erkannt werden konnten, sind ebenfalls schriftlich binnen 7 (sieben) Tagen ab Kenntnis des Mangels innerhalb der in Vertragspunkt 8. vereinbarten Gewährleistungsfrist von 12 (zwölf) Monaten bekanntzugeben und gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen. In der Mängelrüge hat der AUFTRAGGEBER den Mangel und die Begleitumstände, unter denen der Mangel aufgetreten ist, in einer für die Analyse und die Eingrenzung des Fehlers erforderlichen Art und Weise zu beschreiben. Darüber hinaus hat der AUFTRAGGEBER etwaige Zusatzinformationen, die AT7 nach Erhalt der Rüge zur Analyse und Eingrenzung des Mangels benötigt, AT7 auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer nicht fristgerechten oder nicht ordnungsgemäßen Mängelrüge ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung ausgeschlossen.
    • Der AUFTRAGGEBER hat AT7 bei einer allfälligen Mängelbehebung entsprechend zu unterstützen, insbesondere AT7 die für die Mängelbehebung erforderliche Zeit, zumindest 12 (zwölf) Wochen, und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren.
    • Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn Bearbeitungen bzw Änderungen an der Web-Applikation oder Teilen davon durch den AUFTRAGGEBER oder beauftragte Dritte durchgeführt werden. Dies gilt auch für Änderungen wie eigenmächtige Fehlerbeseitigungen oder Ergänzungen. Gleiches gilt für Forderungen, auf die der AUFTRAGGEBER trotz Warnhinweis durch AT7 bestanden hat.
    • Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung ausschließlich auf die Änderung oder Ergänzung.
    • AT7 gewährleistet nicht, dass Leistungen Dritter, insbesondere Netzwerkdienstleistungen oder andere Beistellungen Dritter stets unterbrechungs-, fehlerfrei und sicher vorhanden sind. Bei von Dritten bezogenen Leistungen, die AT7 für den AUFTRAGGEBER beschafft, beschränkt sich die Gewährleistung seitens AT7 auf die Gewährleistungsrechte von AT7 gegenüber dem jeweiligen Hersteller bzw Lieferanten. Auf Wunsch erhält der AUFTRAGGEBER Einsicht in die Gewährleistungsvereinbarungen der entsprechenden Verträge. AT7 ist auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS bereit, hinsichtlich von Dritten bezogener Leistungen die entsprechenden Gewährleistungsansprüche an den AUFTRAGGEBER abzutreten, sofern dies rechtlich möglich und im Rahmen der Vertragsbeziehungen mit dem Dritten auch zulässig ist. AT7 wird in diesem Fall von sämtlichen Ansprüchen freigestellt.
    • Stellt sich heraus, dass ein vom AUFTRAGGEBER gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht oder nicht mit den VERTRAGSLEISTUNGEN in Zusammenhang steht, ist AT7 berechtigt, den entstandenen Aufwand für die Analyse des Mangels angemessen zu berechnen.
    • Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 (zwölf) Monate ab Abnahme der Leistung durch den AUFTRAGGEBER. Nach Ablauf dieser Frist sind sämtliche Gewährleistungsansprüche verjährt.
    • Für, dem AUFTRAGGEBER im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden, haftet AT7 im Höchstmaß des bei AT7 im Rahmen des jeweiligen AUFTRAGES bestellten Auftragswertes und nur bei eigenem grobem Verschulden oder groben Verschulden der für AT7 tätigen Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, für welche AT7 bereits bei leichter Fahrlässigkeit haftet. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der AUFTRAGGEBER zu beweisen. Schadenersatzansprüche verjähren in 12 (zwölf) Monaten ab möglicher Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
    • Eine Haftung von AT7 für Viren oder unberechtigte Zugriffe Dritter (Hacking-Angriffe) ist jedenfalls ausgeschlossen.
    • AT7 übernimmt keine Haftung für Leistungen Dritter (bspw Facebook, Google, LinkedIn, TikTok, Instagram, etc). Insbesondere haftet AT7 nicht dafür, dass die Leistungen durch Dritte dauerhaft oder dauerhaft in der jeweiligen Ausgestaltung verfügbar sind und/oder von AT7 beschafft werden können.
  10. Schutzrechte Dritter, Verantwortlichkeit für den Inhalt
    • AT7 ist für die Inhalte, die der AUFTRAGGEBER zur Verfügung stellt, nicht verantwortlich. Der AUFTRAGGEBER versichert AT7, dass ihm die Nutzungsrechte (insbesondere in Bezug auf die Markennamen der zu bewerbenden Produkte, Markenlogos, Werbetexte, etc) durch die jeweiligen Rechteinhaber eingeräumt wurden. Gleiches gilt für die Verwendung von Domain-Namen. Zu den überlassenen Inhalten gehören auch solche Inhalte und deren Quellen, die der AUFTRAGGEBER der AT7 im Hinblick auf die Durchführung der Leistungen laut AUFTRAG empfiehlt oder vorschlägt.
    • AT7 wird die vom AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellten Inhalte nicht auf mögliche Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße zu untersuchen. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, AT7 von jeglicher Haftung gegenüber Dritten vollkommen schad- und klaglos zu stellen und AT7 die Schäden zu ersetzen, die AT7 durch die Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen einer möglichen Rechtsverletzung entstehen.
    • Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Zustimmungen für die Nutzung von Lichtbildern, Videos, etc, die im Zuge eines AUFTRAGES oder nach Punkt 8. dieser Auftragsbedingungen erstellt werden – auch hinsichtlich der Nutzung durch AT7 – von den daran mitwirkenden Dienstnehmern oder sonstigen vom AUFTRAGGEBER eingesetzten Personen für unbeschränkte Dauer – auch für die Dauer nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder des sonstigen Vertragsverhältnisses – einzuholen.
    • Ungeachtet der Verantwortlichkeit des AUFTRAGGEBERS für den Inhalt, ist AT7 berechtigt, bei begründetem Verdacht auf rechtswidrige Inhalte oder Verletzungen von Rechten Dritter, die Website bzw Teile davon zu sperren. Die Entgeltpflicht des AUFTRAGGEBERS bleibt (mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes von AT7) davon unberührt.
  11. Schlussbestimmungen
    • Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
    • Sofern in diesen Auftragsbedingungen oder in AUFTRÄGEN Schriftlichkeit gefordert wird, ist dieses Formerfordernis durch Brief oder E-Mail (auch ohne elektronische Signatur) erfüllt. Unterschriftlichkeit ist auch dann gegeben, wenn die Signatur über ein von AT7 gewähltes elektronisches System erfolgt, das keiner qualifizierten Signatur nach dem SigG entspricht.
    • Auf die vorliegenden Auftragsbedingungen und auf AUFTRÄGE ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, insbesondere jene des Internationalen Privatrechts, soweit diese auf die Anwendung ausländisches Rechtes verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie zB das UN-Kaufrecht – vor, so sind diese nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Fragen über das Zustandekommen bzw. über die Auslegung des Vertrages.
    • Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit den vorliegenden Auftragsbedingungen oder den AUFTRÄGEN ergeben, wird das sachlich für 4600 Wels zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart.
    • Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Auftragsbedingungen und/oder eines AUFTRAGES ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, werden dadurch die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die VERTRAGSPARTEIEN verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen nach Treu und Glauben unverzüglich solche Regelungen zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der invaliden Vertragsbestimmung am nächsten kommen. All dies gilt sinngemäß für planwidrige Regelungslücken in diesen Auftragsbedingungen oder einem AUFTRAG.
    • Festgehalten wird, dass die VERTRAGSPARTEIEN Unternehmer iSd § 1 UGB sind und kein Gründungsgeschäft iSd § 1 Abs 3 KSchG vorliegt.